Voraussetzungen, KMU-Kriterien und "De-minimis"-Beihilfen
Bürgschaftsübernahmen erfolgen nach den EU-Richtlinien für staatliche Beihilfen auf der Basis von KMU- bzw. "De-minimis"-Regelungen. Voraussetzung: Der Investitionsort bzw. Betriebssitz liegt in Baden-Württemberg. Für Bürgschaften über ¤ 1,0 Million ist die L-Bank zuständig.KMU-Kriterien
Das Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), wenn es nicht mehr als 250 Beschäftigte hat und entweder der Umsatz unter ¤ 50 Millionen oder die Bilanzsumme unter ¤ 43 Millionen liegt. Darüber hinaus darf kein Unternehmen zu 25 % oder mehr beteiligt sein, das diese Kriterien nicht erfüllt. Weitere Informationen erhalten Sie im Amtsblatt der EU KMU-Verordnung [158 KB]"De-minimis"-Beihilfen
Wie bei jedem Förderprogramm enthält auch die Förderung der Bürgschaftsbank einen so genannten Beihilfewert (nicht zu verwechseln mit dem Darlehens- oder Kreditbetrag). Unter "De-minimis"-Beihilfen sind kleine Beihilfebeträge bis zu ¤ 200.000 bezogen auf einen gleitenden Zeitraum von drei Kalenderjahren zu verstehen, die bei der EU-Kommission nicht notifiziert werden müssen (Anmerk.: Für den Straßengütertransport gilt eine reduzierte Obergrenze von ¤ 100.000 und der Erwerb von Fahrzeugen ist in dieser Branche generell ausgeschlossen).Gemäß EU- De-minimis-Verordnung [66 KB](EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen ist die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg verpflichtet, vom begünstigten Unternehmen eine schriftliche De-minimis-Erklärung [196 KB] zu verlangen, ob und gegebenenfalls welche "De-minimis"-Beihilfen es innerhalb der letzten drei Jahre bereits erhalten hat.
