Unsere Bürgschaften ... Leitfaden für Hausbanken

Für das Bürgschaftsverhältnis sind die Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen (ABB) zum Zeitpunkt der Genehmigung (aktuell Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen -KREDIT- ab 01.01.2008 [25 KB] ) und die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Bürgschaftsurkunde maßgebend.

  1. Kreditteile

    Bitte melden Sie uns Änderungen bei den Förderdarlehen der L-Bank oder KfW, sofern bei Zusage Abweichungen gegenüber den ursprünglich beantragten Darlehensbeträgen/Konditionen erfolgt sind.
  2. Verwendungszweck

    Bei staatlichen Finanzhilfen (hier: Rückbürgschaften von Bund und Land gegenüber der Bürgschaftsbank) muss grundsätzlich die Verwendung nachgewiesen werden. Aus Gründen der Vereinfachung ist es bei Bürgschaften unseres Hauses Praxis, die ordnungsgemäße Verwendung der durch uns verbürgten Kredite nur im Falle einer Inanspruchnahme der Bürgschaft (Ausfallabrechnung/-zahlung) nachweisen zu lassen. Da dies nach Jahren sein kann, empfehlen wir Ihnen, die Verwendung der Kreditmittel zu überwachen und einen entsprechenden Nachweis frühzeitig zu den Akten zu nehmen. Soweit die Verwendung später nicht belegt werden kann, muss mit einer Kürzung der Bürgenleistung gerechnet werden.

    Sollte die Verwendung der Mittel anders als in der Bürgschaftsurkunde ausgewiesen erfolgen oder erfolgt sein, bitten wir Sie, uns unverzüglich wegen einer Änderung des Verwendungszwecks anzusprechen. Befindet sich das Engagement kurz vor dem Abwicklungsstadium, ist eine solche Entscheidung i.d.R. nicht mehr möglich.
  3. Sicherheiten

    I.d.R. sind die Sicherheiten mit Ihnen abgesprochen; Ergänzungen/Änderungen bei Bürgschaftsentscheidung sind jedoch im Einzelfall möglich. Bitte prüfen Sie bei Erhalt der Bürgschaftsurkunde die dort aufgeführten Sicherheiten und sprechen Sie uns an, wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten.

    Die Bestellung und Verwaltung der Sicherheiten obliegt Ihnen.

    Wurden in der Bürgschaftsurkunde vorgesehene Sicherheiten nicht bestellt, so ist im Falle des Ausfalles die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Sicherheitenbestellung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Deren Wertansatz wird dann unsere Ausfallzahlung an Sie möglicherweise reduzieren.

    Änderungen/Freigaben von Sicherheiten sind mit uns abzustimmen (Ausnahmen siehe ABB Nr. 6).
  4. Bedingungen und Auflagen

    Bedingungen und Auflagen sind in der Bürgschaftsurkunde aufgeführt. Bitte beachten Sie diese. Die Erfüllung einer Bedingung ist stets eine Voraussetzung für die Wirksamkeit unserer Bürgschaft, die Nichterfüllung verhindert somit das Entstehen unserer Ausfallbürgschaft. Dies gilt auch, wenn erst nach Jahren bei Überprüfung der Bedingung im Rahmen einer Ausfallabwicklung festgestellt wird, dass die Bedingung nicht erfüllt worden ist.

    Auflagen stellen eine Vertragsverpflichtung hinsichtlich eines von uns für wichtig gehaltenen Tatbestandes dar.

    Sofern sich Schwierigkeiten bei der Erfüllung eine Bedingung/Auflage ergeben, bitten wir Sie, uns unverzüglich anzusprechen.
  5. Verwaltung von Bürgschaftsengagements

    Verbürgte Engagements (Kredite, Sicherheiten) sind von anderen nicht verbürgten Krediten getrennt zu verwalten. Für den nicht verbürgten Kreditteil (= Ihr Obligoanteil) dürfen Sie keine Sondersicherheiten bestellen.

    Werden verbürgte Kredite nicht voll ausbezahlt, bezieht sich unsere Bürgschaft nur auf den ausbezahlten Teil.
  6. Betreuung von Bürgschaftsengagements

    I. d. R. erkennen Sie bei einem Kreditengagement frühzeitig Fehlentwicklungen. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, damit wir gemeinsam mit Ihnen sowie evtl. mit einem externen Berater noch eine Chance zur Konsolidierung oder Sanierung des Unternehmens haben. Wir haben in vielen Fällen bei rechtzeitiger Einschaltung gute und meist dauerhafte Erfolge erzielen können.
  7. Zins- und Tilgungsrückstände

    Beachten Sie bitte, Rückstände innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit zu melden (vgl. ABB Nr. 2, Abs. 3); nur dann bleiben sie auch verbürgt.
  8. Kündigungen

    Kündigungen von verbürgten Engagements bedürfen unserer Zustimmung. Wenn die Umstände eine Kündigung für angebracht erscheinen lassen, werden wir uns Ihrem Vorschlag in aller Regel anschließen. Haben Sie jedoch Verständnis, dass wir einem im Einzelfall durchaus verständlichen Wunsch, ein "lästiges" Engagement zu beenden, möglicherweise widerstehen müssen. Wir verweisen hier auf die Ausführungen zu Nr. 6.
  9. Ausfallzahlungen

    Nach Kündigung verbürgter Kredite wird von Ihnen die Sicherheitenverwertung und Abrechnung der Sicherheitenerlöse vorgenommen. Änderungen/Freigabe von Sicherheiten sowie Vergleiche sind zuvor mit uns abzustimmen. Dies gilt auch für Forderungsverzichte bei anschließender Fortführung des verbleibenden Restengagements. Ist davon auszugehen, dass ein verbürgter Ausfall verbleibt, werden Sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums um Vorlage Ihrer Schadensberechnung gebeten.


Weitere Informationen zur Ausfallberechnung erhalten Sie hier:
Hinweise zur Ausfallberechnung