Allgemeines
Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist der Bürgschaftsvertrag (Bürgschaftsurkunde mit etwaigen Nachträgen und Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen - ABB) maßgebend.
Aus der Rechtsnatur der Ausfallbürgschaft folgt, dass der Ausfall nachgewiesen werden muss. Darum erbitten wir die auf Seite 8 des Formulars Ausfallberechnung gekennzeichneten Belege.
Der Schadensfall unterliegt der vertraglich ausbedungenen Prüfung durch die L-Bank Baden-Württemberg. Deswegen leisten wir zunächst nur eine Vorbehaltszahlung. Der Vorbehalt wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufgehoben.Erläuterungen zum Formular "Ausfallberechnung"
Besondere Auflagen - Bedingungen
Unsere Bürgschaftsurkunden enthalten oftmals besondere Auflagen Bedingungen, beispielsweise Einsatz eigener barer Mittel für das geförderte Vorhaben. Die Beachtung muss in geeigneter Weise belegt werden.zu II. Bestimmungsgemäße Verwendung
Dem verbürgten Darlehen können nur solche Darlehensbeträge zugeordnet werden, die im Rahmen des vorgesehenen Vorhabens - Seite 1 der Bürgschaftsurkunde - verwendet worden sind (vgl. Nr. 1 Abs. 4 ABB). Darum sind Belege zur Verwendung der Darlehen besonders wichtig.Kontoentwicklung und Ausfallberechnung
zu IV. Tilgung:
Wenn Sie neben den verbürgten Darlehen auch unter eigenem Obligo gewährte Kredite verwalten, bitten wir, Teilzahlungen ungeachtet der tatsächlichen Verbuchung anteilig dem Bürgschaftsdarlehen zuzuordnen. Dies entspricht dem Gebot, andere Kredite nicht einseitig und zu Lasten der Bürgschaftsbank bevorzugt zurückzuführen (vgl. Nr. 2 Abs. 3 ABB).·zu V. Zinsen:
a) Maßgebend für die Zinsrechnung sind die in der Bürgschaftsurkunde oder in Nachträgen genannten Zinssätze. Die Rückzahlung zinsgünstiger Refinanzierungsmittel ändert hieran nichts, weil diese keine Änderung des Bürgschaftsvertrages bewirkt.
b) Refinanzierungsmittel der KfW und der L-Bank werden auf Ihren Antrag in der Regel zu den ursprünglichen Konditionen belassen, wenn wir eine Ausfallbürgschaft übernommen haben und mit einem Ausfall zu rechnen ist.
c) Verbürgt ist auch der Verzugsschaden nach Darlehenskündigung, aber begrenzt auf einen in der Bürgschaftsurkunde etwa genannten Festzinssatz oder auf den (marktüblichen) Vertragszinssatz für vergleichbare Darlehen/Kredite (Nr. 1 Abs. 2 ABB). Nach Kündigung können Sie als Verzugsschaden einen höheren, als den bis dahin berechneten Zinssatz nur geltend machen, wenn eine dementsprechende Zinsentwicklung für vergleichbare neu herausgelegte Darlehen/Kredite stattgefunden hat.
d) Bitte berücksichtigen Sie bei der Zinsrechnung etwaige Erlöse aus Sicherheiten oder Teilzahlungen der Schuldner mit der zutreffenden Wertstellung; solche Erlöse wollen Sie bitte zunächst beim höchstverzinslichen Bürgschaftsdarlehen berücksichtigen. Wenn Erlöse aus Sicherheiten auf einem gesonderten Konto vereinnahmt werden, ist das Guthaben in Höhe des Sollzinssatzes zu verzinsen.
e) Zinsen, die infolge einer verspäteten Inanspruchnahme der Ausfallbürgin angefallen sind, können nicht in die Ausfallberechnung einbezogen werden (Schadensminderungspflicht). Dem entspricht, dass Sie uns, ungeachtet des Charakters der Ausfallbürgschaft, bereits dann - vorläufig - in Anspruch nehmen können, wenn zwar die Sicherheiten noch nicht oder nicht vollständig verwertet werden konnten, aber nach Abschluss der Verwertung mit einem Ausfall zu rechnen ist.zu VII. Erlöse aus Sicherheiten
Bitte benennen Sie die in der Bürgschaftsurkunde aufgeführten Sicherheiten, die dafür erzielten Erlöse und das Datum des Einganges und fügen Sie die Belege dazu bei.zu VIII. Beitreibung/Rückzahlungsvereinbarungen
Vielfach werden Rückzahlungsvereinbarungen erst nach Verwertung der wesentlichen Sicherheiten möglich oder zweckmäßig sein. Jede Teilzahlungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Leistungen anteilig auf verbürgte und auf etwaige nicht von uns verbürgte Darlehen angerechnet werden. Nach Anerkennung des Ausfalles übernimmt die L-Bank für uns die Verwaltung der Regressforderung. Sie bleiben zum treuhänderischen Einzug der Regressforderung verpflichtet - Nr. 19 Abs. 4 ABB. Eine davon abweichende Vereinbarung ist aus Gründen der Billigkeit möglich.zu IX. Auslagen
Die Ausfallbürgschaft erstreckt sich auf Ihre baren Auslagen im Zusammenhang mit der Sicherheitenverwertung und Rechtsverfolgung. Wenn Sie einen Vollstreckungstitel für verbürgte und nicht von uns verbürgte Forderungen erwirkt haben, können nur die auf das Bürgschaftsdarlehen entfallenden anteiligen Kosten in die Ausfallberechnung einbezogen werden.
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